Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2026)

Präambel; Definitionen und Allgemeines

(1) Auftrag: Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über berufliche Leistungen eines zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten (natürliche Person oder Gesellschaft). Die Parteien des Auftrages werden in der Folge zum einen „Auftragnehmer“ (Berufsberechtigter), zum anderen „Auftraggeber“ genannt.

(2) Berufliche Äußerung: Unter beruflicher Äußerung sind alle dem Auftraggeber erteilten auftragsbezogenen Auskünfte des Auftragnehmers zu verstehen (z.B. Berichte, Stellungnahmen, andere ausgefolgte Arbeitsergebnisse, mündliche Beauskunftungen etc.). Rechtsgestaltende Erklärungen zum Auftragsverhältnis selbst (z.B. Kündigung) stellen keine berufliche Äußerung dar.

(3) Schriftlich / Schriftlichkeit: Schriftlich bzw. Schriftlichkeit meint Schriftlichkeit i. S. d. § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Der eigenhändigen Signatur ist diesbezüglich nicht nur eine qualifizierte, sondern auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS-VO, (EU) Nr. 910/2014) gleichzuhalten. Textform und schriftlich oder Schriftlichkeit jeweils unter Beifügung der Ergänzung "(Textform)" meint eine lesbare Erklärung, die auf eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise (z.B. E-Mail, Textdatei etc.) abgegeben wird und in der die Person des Erklärenden genannt ist. Ein lesbares Protokoll einer mündlich abgegebenen Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form, auch wenn es (automationsunterstützt) wörtlich auf Basis einer Audio- oder Videoaufzeichnung erstellt wird, erfüllt jedenfalls nicht das Kriterium der Textform. Gleiches gilt für jeden anderen Fall der Textualisierung einer ursprünglich nicht in Textform abgegebenen Erklärung.

(4) Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Rahmen eines Auftrags erbracht werden, unabhängig davon, ob die einzelne Leistung innerhalb oder außerhalb des Berechtigungsumfangs gemäß §§ 2 oder 3 WTBG 2017 liegt. Werden diese Auftragsbedingungen einem Auftrag zugrunde gelegt, so gelten sie auch für sämtliche Leistungen im Rahmen künftiger Auftragsverhältnisse zwischen demselben Auftraggeber und dem Auftragnehmer, es sei denn, Abweichendes wird schriftlich vereinbart.

(5) Wenn die Verfahren des Auftragnehmers zur Auftragsannahme (Compliance) bei Legung eines Angebots des Auftragnehmers auf Abschluss eines Auftrags noch nicht abgeschlossen sind, gilt das Angebot als mit dem positiven Abschluss dieser Verfahren aufschiebend bedingt. Diese Verfahren umfassen vor allem, aber nicht ausschließlich (a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, seiner wirtschaftlichen Eigentümer (falls vorhanden) und seiner Vertreter und (b) die Feststellung von etwaigen Interessenkonflikten und Überprüfung und Sicherstellung der Unabhängigkeit des Auftragnehmers und (c) Erfüllung der beruflichen Sorgfaltspflichten betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(6) Hingewiesen wird, dass zwingendes Recht diesen Auftragsbedingungen jedenfalls vorgeht, auch wenn die einzelnen rechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich in diesen Auftragsbedingungen angeführt werden. Beispielhaft sei hingewiesen auf die zwingenden rechtlichen Bestimmungen für die verpflichtende Abschlussprüfung.

(7) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verbrauchergeschäfte nur insoweit, als der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(8) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

I. TEIL

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung und bestehen Zweifel über den Umfang des Auftrags, gelten nachstehend (2) bis (3):

(2) Bei Beauftragung mit allgemeinen Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit ausschließlich folgende Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung bei Prüfungen und Nachschauen der Abgabenbehörden hinsichtlich der unter a) genannten Steuern und Abgaben sowie die Auswertung der Ergebnisse dieser Prüfungen und Nachschauen.
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

(3) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 als der vorstehend unter (2) angeführten oder darüber hinausgehender weiterer Leistungen bedarf jedenfalls einer gesonderten ausdrücklichen Beauftragung.

(4) Der Auftrag zur Ausarbeitung einer oder mehrerer Steuererklärungen erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und umfasst nicht darüber hinausgehend die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Überprüfung des Vorliegens besonderer buchmäßiger oder sonstiger besonderer formaler Voraussetzungen und zur Prüfung, ob alle in Betracht kommenden steuerlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine ausdrückliche Beauftragung.

(5) Die Aufbewahrung (Archivierung) von Unterlagen des Auftraggebers oder Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers für den Auftraggeber, in Entsprechung mit den für diesen geltenden gesetzlichen (insbesondere abgaben- und unternehmensrechtlichen) Vorgaben für die Art und Dauer der Aufbewahrung, erfolgt nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

(6) Ein Auftrag zur Einreichung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß WiEReG oder zur Einreichung zur Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß §§ 277 ff. UGB, ebenso wie ein Auftrag zur Vornahme anderer Einreichungen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden zur Erfüllung von Melde- oder Offenlegungspflichten, umfasst nicht die inhaltliche Prüfung der einzureichenden Unterlagen, sondern ausschließlich die Vornahme der Übermittlung für Zwecke der Meldung oder Offenlegung, es sei denn, anderes ist ausdrücklich vereinbart.

(7) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung (u.a. gemäß § 1168a S 3 ABGB) oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus. Insoweit allerdings dem Auftragnehmer eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers im Nahebereich zum Auftragsverhältnis tatsächlich auffällt, wird er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages neben seinen Dienstnehmern (§ 83 Abs 1 WTBG 2017) auch sonstiger Dritter als Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen. Der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, auch über die Bestimmungen der §§ 81 und 82 WTBG 2017 hinaus in anderen sachlich gerechtfertigten Fällen die Auftragserfüllung ganz oder teilweise auf einen dazu befugten Substituten sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Auftraggebers zu übertragen. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Heranziehung des Substituten gilt als erteilt. Festgehalten wird, dass, insofern mit Kenntnis des Auftraggebers einzelne separierbare Teilleistungen im Zuge der Leistungserbringung durch dazu befugte Dritte, die nicht Dienstnehmer des Auftragnehmers sind, erbracht werden (z.B. Beauftragung eines externen Gutachters), diese vom Auftragnehmer als Substituten herangezogen werden. Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen und Substituten wird auf Punkt 8. (9) verwiesen. Festgehalten wird weiters, dass die Durchführung des Auftrags auch Handlungen umfasst, die das Vertragsverhältnis selbst (z.B. Validierung elektronischer Signaturen) oder vor-, nach- oder nebenvertragliche Pflichten oder Rechte betreffen.

(9) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

(10) Nach Abgabe einer abschließenden beruflichen Äußerung (auch wenn diese vereinbarungsgemäß nur in Form eines Entwurfs erfolgt) ist der Auftragnehmer in Ermangelung einer gesonderten Beauftragung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen der Rechtslage und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen, insoweit diesem nicht konkrete ausdrückliche Verpflichtungen aus einem bestehenden Dauerauftrag entgegenstehen. Eine abschließende berufliche Äußerung kann sich auch auf abgeschlossene Teile eines Auftrags beziehen.

(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere, aber nicht ausschließlich, die anwendbaren datenschutz-, urheber- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(12) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nicht bindend.

2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt und bereitgestellt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind auch allfällige am Auftraggeber bestehende direkte oder indirekte Eigentumsverhältnisse.

(2) Wenn die vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und bereitgestellten Informationen nicht für die fristgerechte Erstellung und Abgabe einer Einreichung (z.B. Steuererklärung oder USt-Voranmeldung) ohne die Vornahme von Schätzungen durch den Auftragnehmer ausreichend sind, besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erstellung und Abgabe der Einreichung. Gleiches gilt, wenn diese Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise so verspätet geliefert werden, dass eine Bearbeitung und diesbezügliche Beurteilung fristgerecht innerhalb der üblichen Kanzleiöffnungszeiten nicht möglich ist. Bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Unterlagen und Informationen für die Ertragsteuererklärung ist der Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Auftraggeber von der für steuerliche Vertreter bestehenden Quotenregelung abzumelden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des § 77 Abs 6 WTBG 2017 die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Überprüfungen vorzunehmen und diesbezügliche Unrichtigkeiten festzustellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der diesem erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen auf Aufforderung schriftlich zu bestätigen. Dies gilt insbesondere für Prüfungsaufträge und andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten.

(5) Ist der Auftragnehmer mit der Erstellung von Jahresabschlüssen oder anderen Abschlüssen beauftragt und werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer erhebliche Risiken, die die Vermögens-, Ertrags- oder Liquiditätslage beeinträchtigen könnten, nicht bekannt gegeben, bestehen für den Auftragnehmer, insoweit als diese Risiken schlagend werden, keinerlei Ersatzpflichten.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Adressen für die physische und elektronische Zustellung) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen und insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene(n) Adresse(n) vornehmen lassen.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. (siehe des Weiteren auch Punkt 4. Beschäftigungs- und Abwerbeverbot.)

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, vom Auftragnehmer die hierfür notwendigen Daten sowie Art und Umfang (inklusive Leistungszeitraum) der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) verarbeitet und an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Gleiches gilt für die Übermittlung von Daten zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen an den Konzernabschlussprüfer (auch außerhalb eines Netzwerkes), wenn der Auftragnehmer als Teilbereichsprüfer an einer Konzernabschlussprüfung teilnimmt. Soweit die Verschwiegenheitspflicht nicht gemäß § 80 Abs 4 Z 3 WTBG 2017 entfällt, entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer hierfür ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht.

4. Beschäftigungs- und Abwerbeverbot

(1) (Beschäftigungsverbot) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Dienstnehmer des Auftragnehmers, derer sich dieser als Erfüllungsgehilfen (§ 83 Abs 1 WTBG 2017) zur Erfüllung des Auftragsverhältnisses mit dem Auftraggeber bedient hat, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses im eigenen Unternehmen oder einem Unternehmen, an dem er direkt oder indirekt beteiligt ist, zu beschäftigen.

(2) (Abwerbeverbot) Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses keine Dienstnehmer des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob diese je als Erfüllungsgehilfen im Zuge der Erfüllung des Auftragsverhältnisses mit dem Auftraggeber eingesetzt wurden, auf welche Art auch immer dazu zu veranlassen, ihr Dienstverhältnis zum Auftragnehmer zu beenden, um ein Dienstverhältnis beim Auftraggeber oder in einem Unternehmen, an dem er direkt oder indirekt beteiligt ist, zu begründen.

(3) Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot und/oder das Abwerbeverbot schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des Vierfachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Bruttomonatsentgelts (Bruttogehalt zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und variablen Entgelts) des betroffenen Dienstnehmers. Diese Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen ab Aufforderung zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Darüber hinaus stellt dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Beendigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 11. (1) dar.

5. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle dem Auftraggeber erteilten beruflichen Äußerungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich (Textform) erfolgen oder schriftlich (Textform) bestätigt werden. Der Auftraggeber hat daher bei Erteilung stets unverbindlicher mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers eine schriftliche (Textform) Ausfertigung oder Bestätigung anzufordern, mit deren Erteilung erst die mündliche berufliche Äußerung Verbindlichkeit erlangt.

Zur Erteilung beruflicher Äußerungen im Namen des Auftragnehmers sind, neben zu einer allfälligen Vertretung befugten organschaftlichen Vertretern und Prokuristen, ausschließlich einerseits entsprechend (unter)bevollmächtigte und andererseits auch vom Auftragnehmer dazu beauftragte oder ermächtigte Berufsanwärter oder Substituten befugt. Der Auftraggeber hat sich vom Vorliegen dieser Voraussetzungen in zumutbarer und adäquater Weise zu überzeugen (z.B. durch Nachfrage beim Auftragnehmer), widrigenfalls er sich nicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen verlassen darf und das Risiko der Erteilung einer falschen beruflichen Äußerung durch einen dazu nicht Befugten trägt, für welche daher der Auftragnehmer auch nicht haftet (siehe auch Punkt 8. (8)).

(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Die Parteien vereinbaren, dass die wechselseitige elektronische Kommunikation (z.B. via E-Mail) in unverschlüsselter Form geführt werden kann. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Nichtzugang, Bruch der Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Gesellschafter, Dienstnehmer, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substituten haften nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zustellung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zustellung resultieren.

(3) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von E-Mail, SMS, Sprachnachrichten und anderen Formen der elektronischen Kommunikation nicht immer sichergestellt. Der Auftraggeber darf sich daher auf den Empfang von Informationen durch den Auftragnehmer bei Verwendung elektronischer Kommunikation nur verlassen, wenn der Empfang ausdrücklich bestätigt wird. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen.

6. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für jene Zwecke, für die sie gemäß dem Auftrag erstellt wurden (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988), verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe jeglicher (d. h. auch mündlicher) beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an (bestimmte oder unbestimmte) Dritte, einschließlich der bloßen Bezugnahme auf berufliche Äußerungen des Auftragnehmers, der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Darüber hinaus darf, mangels abweichender Vereinbarung oder zwingender gesetzlicher Anordnung, eine Weitergabe von beruflichen Äußerungen des Auftragnehmers (wie z.B. und insbesondere Ergebnisse von Prüfungen und vereinbarten Untersuchungshandlungen und die jeweilige Berichterstattung darüber, gutachterliche Stellungnahmen u.Ä.) ausschließlich in vollständiger und ungekürzter Form erfolgen.

(2) Durch die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers (wie z.B. und insbesondere Ergebnisse von Prüfungen und vereinbarten Untersuchungshandlungen und die jeweilige Berichterstattung darüber, gutachterliche Stellungnahmen u.Ä.) an Dritte kommt keinerlei eigenständiges Vertragsverhältnis (insbesondere kein schlüssiger Auskunftsvertrag) mit diesen Dritten zustande.

(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

7. Mängelbeseitigung, Preisminderung

(1) Der Auftragnehmer ist über eine allfällig bestehende gesetzliche Verpflichtung hinaus jedenfalls berechtigt, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in beruflichen Äußerungen zu beseitigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen und ist diesbezüglich von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Auf Aufforderung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer allfällige Dritte, die Kenntnis von der schriftlichen oder mündlichen beruflichen Äußerung des Auftragnehmers haben, bekannt zu geben. Ist diese Bekanntgabe wegen bestehender Verschwiegenheitsverpflichtungen des Auftraggebers nicht möglich oder erachtet es der Auftragnehmer für tunlicher, so hat der Auftraggeber selbst nach Anleitung des Auftragnehmers diese Dritten zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat, soweit auf die beanstandete Leistung Gewährleistungsrecht anwendbar ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die kostenlose Beseitigung vorgenannter Unrichtigkeiten und Mängel. Die Frist für die Geltendmachung dieses Anspruchs beträgt 6 Monate nach Erteilung der zu berichtigenden beruflichen Äußerung. Hinsichtlich eines allfälligen konkurrierenden oder darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs gilt Punkt 8.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Preisminderung, wobei im Rahmen des Zumutbaren dem Auftragnehmer mehrere Verbesserungsversuche zustehen.

8. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Hingewiesen wird, dass für gesetzlich verpflichtende Abschlussprüfungen die zwingenden Haftungsregelungen des § 275 UGB maßgeblich sind.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

(3) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß (derzeit) § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der im Zeitpunkt des die Haftung begründenden Verstoßes jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 8. (3) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen (Schäden) einer Pflichtverletzung (Verstoß) ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Der einzelne Schadensfall umfasst auch sämtliche Folgen (Schäden) eines Dauerverstoßes (Verletzung eines Vertrags gegenüber einem Geschädigten auf Grund von mehreren gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Willensentschlusses, wodurch ein Schaden entsteht).

(5) (Serienschaden) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 8. (3) gilt ebenfalls einmal für sämtliche Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhender Pflichtverletzungen (Verstöße) und für sämtliche Folgen (Schäden) auf gleichartiger Fehlerquelle (Ursache) beruhender Pflichtverletzungen (Verstöße), wenn zwischen den Fehlerquellen (Ursachen) bzw. zwischen den die jeweiligen Pflichtverletzungen (Verstöße) begründenden Handlungen oder Unterlassungen ein zeitlicher, rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(6) Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit- und Folgeschäden ausgeschlossen. Als Begleitschäden gelten Schäden, die nicht unmittelbar aus der Verletzung übernommener Hauptleistungspflichten entstehen. Als Folgeschäden gelten Schäden, die erst durch nachgelagerte wirtschaftliche, finanzielle, organisatorische oder sonstige Dispositionen, Reaktionen oder Folgemaßnahmen des Auftraggebers oder Dritter entstehen, ausgenommen notwendige und angemessene Kosten der Schadenminderung. Weiters wird auf den Ausschluss der Haftung bei mangelnder Information durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2. (5) verwiesen.

(7) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(8) Für berufliche Äußerungen, die von dazu nicht befugten Personen i. S. d. Punkt 5. (1) namens des Auftragnehmers abgegeben werden, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, der Mangel der Vertretungsbefugnis besteht, obwohl sich der Auftraggeber in zumutbarer und adäquater Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 5. (1) für eine Vertretungsbefugnis dieser Personen überzeugt hat.

(9) Überträgt der Auftragnehmer die Auftragserfüllung gemäß Punkt 1. (8) erlaubterweise ganz oder teilweise auf einen dazu befugten Substituten, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers für den Substituten auf ein Verschulden bei der Auswahl des Substituten (§ 1010 ABGB). Bedient sich der Auftragnehmer im Zuge der Auftragserfüllung darüber hinaus gemäß Punkt 1. (8) mit Kenntnis des Auftraggebers eines Dritten, der nicht Dienstnehmer ist, und verursacht dieser schuldhaft einen Schaden beim Auftraggeber, so gelten allfällige in Bezug auf den beim Auftraggeber eingetretenen Schaden bestehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den schädigenden Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Eine allfällig bestehende Haftung des Auftragnehmers für den eingetretenen Schaden wird diesfalls auf ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten eingeschränkt.

(10) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt, hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter im Hinblick auf sämtliche Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit einer entgegen Punkt 6. (1) erfolgten Weitergabe einer jeglichen, in welcher Form auch immer abgegebenen, beruflichen Äußerung des Auftragnehmers an diese Dritten schad- und klaglos halten.

(11) Punkt 8. gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber den Gesellschaftern, organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Stellvertretern, Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen und Substituten des Auftragnehmers.

(12) Es wird, außer für Fälle der Durchführung einer gesetzlichen Pflichtprüfung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber, ausdrücklich vereinbart, dass im Haftungsfall ein allfälliges Mitverschulden der Organe des Auftraggebers oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen diesem zuzurechnen und zu berücksichtigen ist. Dies führt zur Schadensteilung und kürzt daher jeden allfälligen Ersatzanspruch des Auftraggebers und Dritter, gegenüber denen eine Haftung übernommen wurde oder nicht ausgeschlossen werden kann, gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend. Ein Mitverschulden allfällig geschädigter Dritter, soweit diesen gegenüber eine Haftung übernommen wurde oder nicht ausgeschlossen werden kann, berechtigt ebenfalls zur Erhebung des Einwands des Mitverschuldens diesen gegenüber.

9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Ausnahmen bestehen. Insbesondere wird diesbezüglich auf das Bestehen bestimmter gesetzlicher Melde- und Auskunftspflichten (z.B. im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) hingewiesen.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüchen) notwendig ist, ist der Auftragnehmer nicht an seine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden.

(3) Mit der Beauftragung des Auftragnehmers zur Prüfung eines Teilbereichs im Rahmen einer Konzernabschlussprüfung erteilt der Auftraggeber die Einwilligung, dass der Auftragnehmer entsprechend den Instruktionen des Konzernprüfers Informationen an die dem Auftraggeber übergeordnete(n) Konzerngesellschaft(en) (Konzernspitze) und/oder an den (die) von dieser (diesen) beauftragten Konzernabschlussprüfer weitergibt und den Vorgenannten über die Ergebnisse der Teilbereichsprüfung berichtet; der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer diesbezüglich von seiner Verschwiegenheitspflicht. Mit der Beauftragung des Auftragnehmers zur Prüfung eines Konzernabschlusses erteilt der Auftraggeber die Einwilligung, dass der Auftragnehmer über die Ergebnisse der Prüfung von auf Konzernebene zentralisierten Funktionen (z.B. zentrale Prüfung der IT-Systeme) an Teilbereichsprüfer und andere Prüfer von Tochtergesellschaften, auch außerhalb seines Netzwerks, berichtet, und der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer diesbezüglich von seiner Verschwiegenheitspflicht.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich wird auch auf Punkt 1. (11) verwiesen.

(5) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart ist, vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien davon aufzubewahren, soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

(6) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt für den Aufwand, der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die vom Auftragnehmer Dritten zu erteilen sind.

10. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen. Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.

(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder im Folgenden abweichend bestimmt ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich diesfalls nach Punkt 12. (1).

(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.

(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags gemäß voranstehend (3) sind nur jene einzelnen vom Auftrag umfassten Werke vom Auftragnehmer noch zu erstellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung, auch wenn mit dieser noch nicht begonnen worden ist, innerhalb der Beendigungsfrist (erwartbarerweise) auch möglich ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bis zum Ende des auf den Ausspruch der Beendigung folgenden Monats schriftlich (Textform) den verbleibenden Auftragsstand bekannt zu geben. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert. Der Honoraranspruch bestimmt sich diesfalls nach Punkt 12. (3).

(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als zwei gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über zwei hinausgehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 10. (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

11. Beendigung durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund

(1) Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Beendigung des Vertrages aus wichtigem, vom Auftraggeber verursachtem Grund berechtigt. Als solcher wichtiger Grund gilt insbesondere:
Der Auftraggeber unterlässt es, einer ihm nach Punkt 2. oder sonstig obliegenden Mitwirkung, trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer unter Setzung einer Nachfrist, nachzukommen.
Der Auftraggeber verlangt eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages, die nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht.
Der Auftraggeber verstößt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Beschäftigungsverbot und/oder das Abwerbeverbot.
Der Honoraranspruch des Auftragnehmers bestimmt sich in allen diesen Fällen nach Punkt 12.

(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte. Der Honoraranspruch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist bestimmt sich nach Punkt 12.

12. Anspruch auf Honorar und Aufwandersatz

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aufgrund von Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen (z.B. wegen Beendigung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftraggeber oder Punkt 11. (1), Verzicht des Auftraggebers auf Erbringung der beauftragten Leistung, Verweigerung der Mitwirkung des Auftraggebers), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar) für die beauftragte Leistung, wenn er zur Leistung bereit war. Ein bloß leichtes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz. Der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er sich durch Unterbleiben der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung frei werdender Ressourcen erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Im Falle des Annahmeverzuges gebührt dem Auftragnehmer ebenfalls das vereinbarte Entgelt (Honorar) in ungeminderter Höhe.

(3) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gemäß Punkt 10. (3) - (5) gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern dieser noch erstellt wird oder er durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegt, an der Leistungserbringung gehindert worden ist. Letzterenfalls ist vorstehend (1) sinngemäß anzuwenden. Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.

(4) Im Falle des Annahmeverzugs oder der unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer darüber hinaus Anspruch auf Ersatz allfälliger Mehraufwendungen und auf einen allfälligen Schadenersatz.

13. Honorar und Aufwandersatz

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2) Vom Auftragnehmer abgegebene Honorarschätzungen werden nach bestem Wissen erstellt, stellen jedoch keinen verbindlichen Kostenvoranschlag dar und sind stets unverbindlich.

(3) Erhält der Auftragnehmer für beauftragte Leistungen ein Pauschalhonorar, so sind, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, insbesondere seine Mitwirkung an und die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit Prüfungen und Nachschauen aller Art betreffend Abgaben, Beiträge und Förderungen (z.B. Außenprüfungen, Umsatzsteuernachschau, Umsatzsteuersonderprüfung, Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen), einschließlich des Abschlusses von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, die Berichterstattung an den Auftraggeber, die Rechtsmittelerhebung und die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren gesondert zu honorieren.

(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein allfälliges Pauschalhonorar als jeweils für die Leistungen eines Auftragsjahrs vereinbart. Das Auftragsjahr bestimmt sich nach der Art der Leistung und ist entweder das Wirtschaftsjahr des Auftraggebers (z.B. bei Erstellung von Jahressteuererklärungen, Buchhaltung) oder das Kalenderjahr (z.B. bei Lohnverrechnung).

(5) Bei Vereinbarung eines Zeithonorars gilt Folgendes: Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde. Das zur Ausführung des Auftrags notwendige Aktenstudium (z.B. Recherchetätigkeiten) wird verrechnet, ebenso die Wegzeit im notwendigen Umfang.

(6) Zur Abdeckung der Kosten der technologischen Infrastruktur, insbesondere der für die Leistungserbringung eingesetzten IT (Hard- und Software, Dienste u.Ä.), und der Verwaltung (Backoffice) kann ein angemessener Aufschlag auf das vereinbarte Honorar verrechnet werden. Die Höhe ist mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(7) Vereinbarte Honorare sind mangels anderer Vereinbarung mit dem Verbraucherpreisindex 2025 (VPI 2025) oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Zur administrativen Vereinfachung kann diese Anpassung für alle Auftraggeber einheitlich per Anfang eines jeden Kalenderjahres oder einem anderen den Auftraggebern bekanntgegebenen jährlichen Stichtag, durch Vergleich der zuletzt verlautbarten Indexzahl des abgelaufenen Jahres mit dem Index des entsprechenden Vergleichszeitraumes des Jahres davor, für alle im laufenden Kalenderjahr zu erbringenden Leistungen erfolgen. Eine erstmalige Anpassung ist diesfalls erst unter Bezugnahme auf einen Index des Vergleichszeitraums, der nach Abschluss des Dauerauftrags liegt, zulässig.

(8) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).

(9) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft, aber nicht abschließend, im Folgenden (10) bis (12):

(10) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

(11) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den Nebenkosten. Bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zählen die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vorgeschriebenen Inspektionsfinanzierungsbeiträge ebenso zu den Nebenkosten.

(12) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten u.Ä. in physischer(-en) Ausfertigung(-en) anzusehen.

(13) Entstehen dem Auftragnehmer bedingt durch das Vorliegen eines bestehenden oder beendeten Auftragsverhältnisses Aufwendungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften (auf nationaler oder europäischer Ebene oder aufgrund sonstigen anzuwendenden Rechts) vorzunehmender Tätigkeiten (z.B. Überprüfung der Voraussetzungen von Meldepflichten, Durchführung von Meldungen, Zeugenaussage vor Gericht), so können diese Aufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(14) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher (Textform) Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit beim Auftragnehmer einlangen, können Verzugszinsen in gesetzlicher oder vereinbarter Höhe verrechnet werden.

(15) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.

(16) Gegen Rechnungen kann innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis. Bestand offene Uneinigkeit zwischen den Parteien über die Höhe des Honorars vor Rechnungslegung, ist dieses Anerkenntnis konstitutiv und bildet einen neuen Verpflichtungsgrund; Einwendungen gegen die Rechnung können diesfalls nicht mehr erhoben werden. In allen anderen Fällen gilt dieses Anerkenntnis nur als deklarativ und ist im Rechtsstreit durch andere Beweise widerlegbar.

(17) Ist der Auftraggeber Unternehmer, wird die Anwendung des § 934 ABGB (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) gemäß § 351 UGB ausgeschlossen.

(18) Falls bei Aufträgen, insbesondere betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich des Abschlusses von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung u.Ä. gesondert zu honorieren.

(19) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

(20) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen oder rechtskräftig oder durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellten oder anerkannten Mängeln, den Auftraggeber nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm vom Auftragnehmer gemäß Punkt 13. in Rechnung gestellten Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).

(21) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 13. ist nur mit gleichartigen und anerkannten oder rechtskräftig oder durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellten Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer stehen, zulässig.

14. Zurückbehaltungsrecht, Herausgabeanspruch, Abholpflicht und Löschung, Aufrechnung und Sicherung

(1) Im Zusammenhang mit Punkt 13. (19) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) und die Zug-um-Zug-Einrede (§ 1052 ABGB) verwiesen. Für eine allfällige Haftung wegen eines zu Unrecht ausgeübten Zurückbehaltungsrechts gelten die Regelungen gemäß Punkt 8.

(2) (Herausgabe) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung der im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapiere, internen Aufzeichnungen und ähnlicher Unterlagen.

(3) (Herausgabe) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt, und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden, so hat der Auftragnehmer, sofern er die Unterlagen (freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung) erneut übermittelt oder anderweitig zur Verfügung stellt, Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 13. gilt sinngemäß).

(4) (Abholpflicht) Der Auftraggeber hat die dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen drei Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein angemessenes Honorar für die Aufbewahrung in Rechnung stellen (Punkt 13. gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Untergang der Unterlagen.

(5) (Herausgabe) Vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen bestehenden Zurückbehaltungsrechts hat der Auftragnehmer im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme dem Auftraggeber oder einem von diesem namhaft gemachten Dritten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf dessen Aufforderung die im Rahmen des Auftrags elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnisse und Unterlagen (Belege), auf denen die Arbeitsergebnisse basieren, insoweit technisch möglich, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Dateiformat (z.B. XML, ASCII) zu übergeben, mit dem Ziel, die effiziente Einspielung und Weiterverarbeitung in einem anderen elektronischen Buchhaltungssystem des Auftraggebers oder eines von diesem namhaft gemachten Dritten zu ermöglichen. Arbeitsergebnisse umfassen ausschließlich die gemäß Auftrag geschuldeten Endprodukte der Datenverarbeitung, wie Buchungsjournale, Saldenlisten, Kontenblätter, Auswertungen der Lohnverrechnung, Jahresabschlüsse und vergleichbare Dokumente. Unterlagen (Belege), auf denen die Arbeitsergebnisse basieren, sind ausschließlich solche, die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer übergeben wurden und beim Auftragnehmer elektronisch erfasst sind. Sämtliche anderen im elektronischen Buchhaltungssystem erfassten Dateien und sonstigen Daten stellen digitale Arbeitspapiere, interne Aufzeichnungen und ähnliche Unterlagen dar, auf deren Herausgabe der Auftraggeber keinen Anspruch hat (siehe vorstehend Abs 2). Danach darf der Auftragnehmer die Daten, insoweit ihn daran keine berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten treffen, löschen. Der Auftragnehmer behält das Recht, die Daten, insoweit dies zur Dokumentation seiner Arbeit oder der Abwehr möglicher künftiger Ansprüche oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist, gespeichert zu halten. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 13. gilt sinngemäß).

(6) Der Auftragnehmer leistet bei Übergabe der Arbeitsergebnisse und Unterlagen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format gemäß vorigem Absatz keine Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse und Unterlagen (Daten) im elektronischen Buchhaltungssystem des Auftraggebers oder eines von diesem namhaft gemachten Dritten in Art, Umfang und Qualität auch ident übernommen werden können bzw. übernommen werden. Der Auftragnehmer haftet bei ordnungsgemäßer Bereitstellung der Daten zur Übergabe in vorstehendem Sinn nicht für allfällige Folgen einer mangel- oder fehlerhaften Datenübernahme.

(7) Ist eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, das die vorgenannte effiziente automatisierte Einspielung ermöglicht, aus besonderen technischen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich, können diese ersatzweise in einem anderen Dateiformat übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu. Unberührt davon sind aufgrund des vereinbarten Leistungsgegenstands allfällig bestehende weitergehende vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers, Arbeitsergebnisse in einem bestimmten Format zur Ermöglichung der weiteren Verwendung (z.B. Zurverfügungstellung für die Finanzbehörde, Einreichung zur Offenlegung) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(8) (Aufrechnung / Überweisungsvollmacht) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachte, fällige und vom Auftraggeber nicht bestrittene Honorarforderung sowohl durch Einbehalt von für den Auftraggeber an den Auftragnehmer eingegangenen Geldern als auch durch Übertrag eines finanzamtlichen Guthabens des Auftraggebers auf ein Konto des Auftragnehmers zu befriedigen; die diesbezügliche Vollmacht gilt als erteilt. Gleiches gilt sinngemäß für ein sonstiges Beitragsguthaben des Auftraggebers.

(9) (Sicherung) Wenn die geltend gemachte Honorarforderung vom Auftraggeber dem Grunde nach bestritten wird oder insoweit die geltend gemachte Honorarforderung der Höhe nach vom Auftraggeber bestritten wird, ist der Auftragnehmer abweichend vom vorigen Absatz berechtigt und bevollmächtigt, zur Sicherung seiner Forderung sowohl für den Auftraggeber an den Auftragnehmer eingegangene Gelder als auch ein finanzamtliches Guthaben oder ein sonstiges Beitragsguthaben des Auftraggebers in Höhe des strittigen Betrags auf ein Anderkonto zu überweisen. Gleiches gilt sinngemäß für die Sicherung einer künftigen Honorarforderung. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht am Berufssitz des Auftragnehmers.

II. TEIL

16. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte

(1) Folgende der vorstehenden Punkte sind für Verträge mit Verbrauchern nicht oder nur mit nachstehend beschriebenen Einschränkungen anwendbar.

(2) Punkt 1. (8) (Substitution): Der Auftragnehmer ist außer nach Maßgabe der §§ 81 und 82 WTBG 2017 nur mit gesonderter im Einzelfall erteilter Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, sich eines Substituten (Stellvertreters) zu bedienen.

(3) Punkt 5. (1) (Kommunikation an den Auftraggeber): Nicht anwendbar.

(4) Punkt 7. (2) und (3) (Gewährleistungsfrist und Preisminderung): Soweit auf die beanstandete Leistung Gewährleistungsrecht anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Punkt 8. (2) (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Ausschluss der Beweislastumkehr): Nicht anwendbar.

(6) Punkt 8. (3) (Haftungshöchstbetrag): Die betragliche Begrenzung der Ersatzpflicht des Auftragnehmers gilt nur im Falle leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, nicht jedoch für Personenschäden. Hingegen ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt.

(7) Punkt 8. (6) (Haftungsausschluss entgangener Gewinn, Begleit- und Folgeschäden): Im Falle grober Fahrlässigkeit nicht anwendbar.

(8) Punkt 8. (8) (Haftungsausschluss für berufliche Äußerungen namens des Auftragnehmers von dazu nicht befugten Personen): Nicht anwendbar.

(9) Punkt 8. (9) (Haftungseinschränkung für Erfüllungsgehilfen): Nicht anwendbar.

(10) Punkt 10. (Rücktritt und Kündigung („Beendigung")): Ergänzender Hinweis auf Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die Namen, Anschrift des Auftragnehmers und die für die Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben enthält, und dieser AAB an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Auf die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gemäß § 3 Abs 3 KSchG wird hingewiesen.

(11) Punkt 12. (1) und (2) (Honoraranspruch bei unterbliebener Auftragsausführung und Annahmeverzug): Ein allfälliges Mitverschulden des Auftragnehmers ist nicht unbeachtlich. Dem Auftragnehmer ist betreffend seinen Honoraranspruch anzurechnen, was er sich infolge Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(12) Punkt 13. (2) (Honorarschätzungen): Auf Basis eines Zeithonorars vom Auftragnehmer dem Auftraggeber erteilte Schätzungen des Honorars stellen, wenn nicht ausdrücklich anderes vom Auftragnehmer erklärt wurde, keinen Kostenvorschlag im Sinne des § 5 KSchG i. V. m. § 1170a ABGB dar, da sich der für die Erbringung der beruflichen Leistungen des Auftragnehmers nötige Zeitaufwand typischerweise nicht vorausplanen lässt. Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

(13) Punkt 13. (7) (Indexierung vereinbarter Honorare): Bei Daueraufträgen, die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Auftragnehmers innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar.

(14) Punkt 13. (20) (Zurückbehaltung): Nicht anwendbar.

(15) Punkt 13. (21) (Aufrechnung): Abweichend gilt, dass (i) für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers und (ii) für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, und (iii) für Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, die Aufrechnung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

(16) Punkt 15. (1) (Rechtswahl): Im Anwendungsbereich der ROM-I-VO gelten für natürliche Personen, die Verbraucher im Sinne der ROM-I-VO sind, abweichend stets die für den Verbraucher günstigeren zwingenden Bestimmungen des Rechtes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers. Es wird darauf hingewiesen, dass dies nicht gilt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich in einem anderen als dem Aufenthaltsstaat des Auftraggebers erbracht werden müssen.

(17) Punkt 15. (2) (Gerichtsstand): Im Anwendungsbereich des KSchG für Klagen gegen den Auftraggeber nur anwendbar, wenn der Auftraggeber am vereinbarten Gerichtsstand im Inland auch seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung hat. Für Klagen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer anwendbar mit der Einschränkung, dass ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand nicht ausgeschlossen ist. Für natürliche Personen, die Verbraucher im Sinne der EuGVVO oder des LGVÜ sind, gelten im Anwendungsbereich der EuGVVO oder des LGVÜ jedenfalls die dort geregelten einschlägigen zwingenden Bestimmungen über den Gerichtsstand.